Dem hierzu am 31. Oktober 2024 erstatteten Gutachten ist u.a. zu entnehmen, dass die in der behaarten Kopfhaut, im Bereich der Ohrmuscheln, am rechten Auge, im Nacken und im Bereich der rechten Schulter mit Einbezug des rechten Oberarmes festgestellten Blutergüsse ohne Weiteres mit den von B._____ angegebenen Schlägen mit der Faust erklärt werden könnten. Die am Hals festgestellten Befunde, wo auch Blutergüsse und Hautrötungen zu sehen gewesen seien, könnten "zwanglos" durch das von B._____ angegebene ein- und beidhändige Würgen entstanden sein (S. 3).