3.3. Darüber hinaus legen sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch von B._____ summarisch betrachtet nahe, dass es dem Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung mit seinen Gewalttätigkeiten v.a. darum ging, B._____ zum Verstummen zu bringen bzw. gänzlich gefügig zu machen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2024 [Haftantragsbeilage], zu Frage 15, wonach er ihr gesagt habe, sie solle schweigen; zu Frage 16, wonach er gesagt habe, sie solle jetzt ruhig sein, und er sie, weil sie nicht ruhig gewesen sei, mit der flachen Hand ins Gesicht, auf die Backe und den Hinterkopf geschlagen habe;