- Demgegenüber beschrieb B._____ bei ihrer Einvernahme vom 17. Oktober 2024 (zu den Fragen 34 und 126) deutlich länger andauernde und intensivere Gewalttätigkeiten. Die Tätlichkeiten hätten um 18.00 Uhr damit begonnen, dass der Beschwerdeführer sie in der Küche zunächst auf den Boden gedrückt, ihre Fluchtversuche verhindert, sie im Gang wiederum auf den Boden und im Wohnzimmer massiv gegen einen Stuhl gedrückt und dort (beim Stuhl) das erste Mal etwa 30 Sekunden gewürgt habe. Danach sei "das Schlimmste" gekommen, weil er sie auf dem Sofa nach unten gedrückt und "mega lange" gewürgt habe. Danach sei sie etwa 15 Minuten "halb weg" gewesen.