3. 3.1. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ am 3. Oktober 2024 zu einer zunächst verbalen und nach wenigen Minuten vom Beschwerdeführer auch tätlich geführten Auseinandersetzung kam, weil sich der Beschwerdeführer durch das Verhalten oder auch die blosse Anwesenheit von B._____ am und vor dem 3. Oktober 2024 offenbar provoziert fühlte (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024], zu Frage 24, wonach er am Kochen gewesen sei und das Essen serviert habe, als sie nach Hause gekommen sei und ihm als Erstes vorgeworfen habe, das Telefon nicht abgenommen zu haben;