Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.) lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Wenn selbst das Bundesgericht Haftsachen an die kantonale Instanz zur Prüfung weiterer, d.h. noch nicht geprüfter Haftgründe zurückweisen kann, legt dies vielmehr nahe, dass auch eine kantonale Beschwerdeinstanz von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte, vom Zwangsmassnahmengericht aber nicht beurteilte Haftgründe zu prüfen hat, wenn dies geboten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1, wonach die kantonalen Instanzen