Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzig Ausführungsgefahr prüfte und bejahte (E. 3.3 und 3.4), bedeutet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3.2.1) nicht, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nur hierzu äussern dürfte. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.) lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen.