2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die beantragte Untersuchungshaft (in Mitberücksichtigung ihrer Ausführungen mit Beschwerdeantwort) mit einer qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO und mit Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO.