3.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 die Protokolle der Einvernahmen von ihm und B._____ vom 17. Oktober 2024 ein. Zudem beantragte er, die Aufzeichnung seines Notruf-Telefongesprächs vom 3. Oktober 2024 sei bei der kantonalen Notrufzentrale einzuholen. -3- 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen und wies darauf hin, dass das am 18. Oktober 2024 in Auftrag gegebene Gefährlichkeitsgutachten spätestens am 6. Dezember 2024 vorliegen sollte.