3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 21. Oktober 2024 Beschwerde gegen die ihm am 9. Oktober 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er sei aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten.