2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 5. Oktober 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 3. Januar 2025. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 6. Oktober 2024 die Abweisung des Haftantrags unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 6. Oktober 2024 Untersuchungshaft bis zum 15. Dezember 2024 an und wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an, ein Gefährlichkeitsgutachten erstellen zu lassen.