1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen einfacher, ev. versuchter schwerer Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von B._____. Er soll sie während einer am 3. Oktober 2024 stattgefundenen Auseinandersetzung mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert, an die Wand gedrückt, mit beiden Händen gewürgt und ihr Mobiltelefon zerstört haben. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags festgenommen.