Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass dadurch die bestehende Wiederholungsgefahr gebannt wäre. Im Übrigen fehlt es auch an einer stabilen Wohnsituation, in welcher die Ersatzmassnahmen erfolgversprechend umgesetzt werden könnten (vgl. Mail der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers, Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch). Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft ist nach dem Erwogenen verhältnismässig. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. - 13 -