Vielmehr wurden diese Ersatzmassnahmen einzig als Antwort auf die von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm gestellte Frage genannt, welche Vorkehrungen zu treffen wären, sollte der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden. Demnach wären diese Ersatzmassnahmen zur Stabilisierung des Beschwerdeführers und zum Schutz potentieller Opfer denn auch dringend erforderlich, sollte er (überhaupt) entlassen werden (Ergänzungen vom 30. September 2024, S. 4). Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass dadurch die bestehende Wiederholungsgefahr gebannt wäre.