Mit der Vorinstanz sind zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die derzeit bestehende Wiederholungsgefahr wirksam bannen würden. Insbesondere sind auch die in der Ergänzung zum Gutachten vom 30. September 2024 genannten Ersatzmassnahmen nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschliessen. Vielmehr wurden diese Ersatzmassnahmen einzig als Antwort auf die von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm gestellte Frage genannt, welche Vorkehrungen zu treffen wären, sollte der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden.