Die Gutachterin schätzt jedoch eine solche Massnahme als unverhältnismässig ein (Gutachten vom 5. September 2024, S. 29). Die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme ist eine juristische und nicht eine medizinische Frage und deren Prüfung obliegt letztlich dem Sachgericht. Gestützt auf die vorangehende medizinische Einschätzung ist eine freiheitsentziehende Massnahme demnach nicht ausgeschlossen, sondern wird im Gegenteil als einzige erfolgversprechende Massnahme eingeschätzt. Vor dem Hintergrund einer freiheitsentziehenden Massnahme droht damit vorerst keine Überhaft.