6.5. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 12. Januar 2025 verlängerten Untersuchungshaft erscheint weiter mit Blick auf eine mögliche freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig. Dem Gutachten vom 5. September 2024 zufolge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf eine effektive psychiatrische Behandlung und Deliktprävention einzig die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgversprechend. Die Gutachterin schätzt jedoch eine solche Massnahme als unverhältnismässig ein (Gutachten vom 5. September 2024, S. 29).