6.4. Vorab ist (erneut) festzuhalten, dass Untersuchungshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem möglichen Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit zulässig sein kann (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 f.) und somit nicht aufgrund einer möglichen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits unverhältnismässig ist. Im Übrigen geht die Gutachterin – wie bereits dargelegt – nicht von einer gänzlich aufgehobenen Schuld- - 12 - fähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. Gutachten vom 5. September 2024, S. 33).