6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Haftanordnung erweise sich als unverhältnismässig, da er die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe und diese zudem eine geringe Schwere aufweisen würden. Es sei absehbar, dass eine Inhaftierung bald wieder aufgeboben werden müsste, nachdem gutachterlich eine ambulante und keine stationäre Massnahme empfohlen worden sei. Zudem habe die Gutachterin eine Reihe von geeigneten Ersatzmassnahmen genannt.