In Würdigung aller relevanten Faktoren ist deshalb in Bezug auf weitere (Todes-)Drohungen von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen, womit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen ist. 5.5. Nachdem mit der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft.