Dass der Beschwerdeführer noch nie eine persönliche Unterredung mit B._____ gehabt hat, ändert im Ergebnis nichts daran, dass seine über die sozialen Medien ausgesprochenen Todesdrohungen B._____ erreicht haben und auch künftig – gegebenenfalls unter Verwen- - 11 - dung eines Pseudonyms oder eines anderen Profils – erreichen würden. Schliesslich ist gemäss der Ergänzung zum Gutachten insbesondere auch zu erwarten, dass sich die Drohungen, Beschimpfungen und Einschüchterungen gegenüber Menschen in seinem Umfeld richten können.