Solche (Todes-)Drohungen sind grundsätzlich geeignet, die Sicherheitslage einer Person unmittelbar erheblich zu beeinträchtigten. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten zufolge mit seinem Verhalten gezielt und geplant B._____ zu verängstigen versucht. Wie sich aus den aktenkundigen (Sprach-)Nachrichten des Beschwerdeführers offenbart, legt der Beschwerdeführer mit seinen mehrfachen und an verschiedenen Tagen verfassten Nachrichten ein besonders intensives und unnachgiebiges Verhalten an den Tag, was den einzelnen Todesdrohungen noch mehr Nachdruck verleiht. Dass der Beschwerdeführer noch nie eine persönliche Unterredung mit B.