Mit Blick auf die chronische paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers (ICD-10 F20.00), die Häufung der vom Beschwerdeführer bereits ausgesprochenen Drohungen und gestützt auf die hievor dargelegte foren- sisch-psychiatrische Beurteilung, der zufolge eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschwerdeführer würde nach erfolgter Haftentlassung weitere (Todes-)Drohungen gegenüber B._____ sowie weiteren Personen in seinem Umfeld aussprechen, ist diesbezüglich von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Solche (Todes-)Drohungen sind grundsätzlich geeignet, die Sicherheitslage einer Person unmittelbar erheblich zu beeinträchtigten.