In Bezug auf die verbalen Angriffe gegenüber B._____ führt das Gutachten vom 5. September 2024 aus, dass es sich bei diesen Angriffen nicht mehr um impulsive Reaktionen in einer sich zuspitzenden Krise, sondern um ein geplantes und gezieltes Verängstigen des Opfers handle. Die Haltung bzw. Forderung des Beschwerdeführers, dass B._____ ihm antworten müsse, entstamme jedoch seinen (Partnerschafts-)Wünschen und keiner wahnhaften Idee. Würde der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand entlassen werden, würde er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit B._____ weiterhin über soziale Medien mit Fragen, Beleidigungen und Drohungen belästigen (Gutachten vom 5. September 2024, S. 27 f.).