Würden die Faktoren analysiert, die zur körperlichen Gewalt führen könnten, gebe es keine Hinweise, dass sich die wahnhafte Aktivität und damit die Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers im Vergleich zu den vorherigen wahnhaften Ideen gesteigert hätte. Bei zunehmender Krankheitsaktivität mit bedrohlichen Wahninhalten könne es zukünftig auch zu körperlicher Gewalt kommen, wofür es aber aktuell weiterhin keine eindeutigen Hinweise gebe (Gutachten vom 5. September 2024, S. 26 f.). - 10 -