Aktualisierung vom 30. April 2023] mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.4). Darüber hinaus lassen sich den Instagram-Nachrichten auch "direkte" (Todes-)Drohungen entnehmen, die sich allerdings nicht auf B._____, sondern auf andere, (noch) unbekannte Personen beziehen. Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer mehrfach ausgesprochen hat, sind als schwere Vergehen zu qualifizieren, die die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2).