würden, kann darin eine Todesdrohung vorliegen. Denn abhängend von den konkreten Umständen spielt es bei der Wortwahl der Drohung für sich allein keine Rolle, ob jemand im Indikativ oder Konjunktiv spricht oder ob er eine Umschreibung für die (Täter-)Person wählt wie "ich" oder "man" oder "jemand" (vgl. dazu VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 180 StGB [Aktualisierung vom 30. April 2023] mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.4).