Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung in seinen Text- und Sprachnachrichten an B._____ eine Vielzahl von Todesdrohungen ausgesprochen (vgl. dazu Urteil SBK.2024.224 E. 4.2.2 mit Verweis auf Beilage 1 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 14. Juli 2024). Wenn auch die an B._____ direkt adressierten Drohungen vorwiegend "indirekter" Natur waren, da der Beschwerdeführer nicht drohte, B._____ oder ihre Familie selbst zu töten, sondern er hoffe, dass B._____ und ihre Familie erschossen oder erstochen -9-