Wie oben dargelegt, wird der Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung und Beschimpfung dringend verdächtigt. Drohungen können die Anordnung von Untersuchungshaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3).