Dieses Urteil ist jedoch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobenen und auf die Anordnung einer Massnahme sowie die Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsfolge beschränkten Berufung noch nicht rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren mehrfache Drohung und Beschimpfung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft, womit das Vortatenerfordernis zu bejahen ist. 5.3. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet sein.