Ob sich eine Drohung gegen einen Beamten, eine Behörde oder eine private Person richtet, ist für die Beurteilung des Vortatenerfordernisses unerheblich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung, beides verübt im Zustand der Schuldunfähigkeit, verurteilt. Dieses Urteil ist jedoch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobenen und auf die Anordnung einer Massnahme sowie die Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsfolge beschränkten Berufung noch nicht rechtskräftig.