5.2. Mit der Vorinstanz ist das Vortatenerfordernis vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 u.a. wegen mehrfacher Drohung, verübt im Zustand der Schuldunfähigkeit, und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 24. August 2023 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtskräftig verurteilt (Strafregisterauszug vom 12. Juli 2024, Beilage 5 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 14. Juli 2024). Ob sich eine Drohung gegen einen Beamten, eine Behörde oder eine private Person richtet, ist für die Beurteilung des Vortatenerfordernisses unerheblich.