263 StGB). Daher kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte. Das Gesetz sieht denn auch insbesondere den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als zulässige strafprozessuale Haftart ausdrücklich vor (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Im Übrigen geht die Gutachterin vorliegend nicht von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. Gutachten vom 5. September 2024, S. 33). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen Drohung und Beschimpfung ist demnach zu bejahen.