Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt nicht. Gemäss dem schweizerischen Sanktionenrecht kommt eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme ungeachtet einer (vom Sachgericht zu prüfenden) vollständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB) in Betracht: Die Höhe der vom Sachgericht festgestellten strafrechtlichen Schuld wirkt sich auf das Strafmass aus (Art. 47 StGB). Selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit ist die gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 StGB; s.a. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB).