In Bezug auf die Wiederholungsgefahr macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Vortaten seien nicht einschlägig und daher nicht geeignet, die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu stützen. Es scheitere mithin bereits am Vortatenerfordernis. -6- Zudem handle es sich bei den angeblich bedrohten Personen um TV-Pro- minente, die in Q._____ wohnen würden, weshalb sie für den Beschwerdeführer nicht erreichbar seien. 3.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids sowie die dazugehörigen Haftakten.