Eine solche Aktualisierung liege nun in Gestalt des neuen Gutachtens vom 5. September 2024 vor. Für ein Abweichen davon, wie es die Vorinstanz versuche, bestünden keine triftigen Gründe, vielmehr sei auf die Risikoeinschätzung nun konsequenterweise abzustellen. Schliesslich werde nicht einmal ein Kreis angeblich betroffener Personen umschrieben. Eine nicht weiter definierte Möglichkeit der Begehung schwerer Gewalttaten zum Nachteil unbeteiligter Dritter sei für die Ausführungsgefahr nicht ausreichend.