Im Übrigen sei es inkonsequent und ein Widerspruch in sich, wenn die Vorinstanz nun ausführe, aufgrund der im Gutachten beschriebenen Symptomatik könne sich das Risiko nach dem Begutachtungszeitpunkt erhöht haben, sodass die Begehung von Gewaltdelikten vom blossen Zufall abhänge, nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2024 noch ausgeführt habe, eine neue Beurteilung könne sich allenfalls nach einer Aktualisierung des psychiatrischen Gutachtens oder nach einer sachverständigen Risikoeinschätzung aufdrängen. Eine solche Aktualisierung liege nun in Gestalt des neuen Gutachtens vom 5. September 2024 vor.