Weiter sei dem Beschwerdeführer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2024 wie bereits im Gutachten vom 12. Dezember 2023 eine ungünstige Prognose hinsichtlich verbaler Drohungen gestellt worden, nicht hingegen bzgl. körperlicher Gewalt. In Bezug auf Letzteres bestehe nach dem aktuellen Gutachten keine Gefahr.