3.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, der Tatverdacht sei zu Unrecht bejaht worden, da das vorliegende Strafverfahren mangels Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit ohnehin zu einem freisprechenden Sachurteil führen werde. Für die Bejahung der Ausführungsgefahr fehle es vorliegend zunächst an der Androhung eines schweren Verbrechens, das nur bei Gewaltdelikten anzunehmen sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2024 wie bereits im Gutachten vom 12. Dezember 2023 eine ungünstige Prognose hinsichtlich verbaler Drohungen gestellt worden, nicht hingegen bzgl. körperlicher Gewalt.