Gemäss Gutachten bestehe im Fall einer Haftentlassung ein hohes Risiko für die Begehung neuer Delikte in Form von Gewaltandrohungen wie Todesdrohungen. Insbesondere bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut B._____ über soziale Medien mit Fragen, Beleidigungen und Drohungen belästigen würde. Es sei deshalb ernstlich zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit erneut schwere Gewaltdrohungen aussprechen.