In Bezug auf die Wiederholungsgefahr führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 unter anderem wegen Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mit Urteil vom 24. August 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt worden, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Gemäss Gutachten bestehe im Fall einer Haftentlassung ein hohes Risiko für die Begehung neuer Delikte in Form von Gewaltandrohungen wie Todesdrohungen.