Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht fehle, psychisch erkrankt zu sein und an paranoider Schizophrenie zu leiden. Weiter sei zu beachten, dass gemäss Gutachten die Durchführung einer ambulanten Massnahme an der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers scheitern würde. Zudem würden beim Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung auch diverse individuelle Risikofaktoren wieder dazukommen (keine stabile Wohnsituation, kein soziales Umfeld, keine Bezugsperson). Es bestünde somit die Gefahr, dass es zu einer zunehmenden Krankheitsaktivität mit bedrohlichen Wahninhalten und damit zu Gewaltdelikten kommen könnte. -5-