Gemäss diesem Gutachten habe die antipsychotische Medikation einen signifikanten Einfluss auf die Kontrolle seiner Wahnsymptomatik. Der Beschwerdeführer befinde sich nun jedoch nicht mehr in Behandlung durch die PDAG, sondern sei seit dem 23. August 2024 im [Gefängnis]. Gemäss Auskunft des [Gefängnisses] vom 30. September 2024 leide er nun trotz Medikation am Wahn, in der Zelle vergast zu werden. Bedrohungswahne würden gemäss Gutachten einen erheblichen Risikofaktor für Delikte gegen Leib und Leben darstellen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht fehle, psychisch erkrankt zu sein und an paranoider Schizophrenie zu leiden.