dem zwischenzeitlich eingeholten foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2024 nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00). Auch wenn im Zeitpunkt der Begutachtung beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr hinsichtlich Delikte gegen Leib und Leben als gering eingestuft worden sei, sei zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit rund fünf Wochen in medikamentöser Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) befunden habe. Gemäss diesem Gutachten habe die antipsychotische Medikation einen signifikanten Einfluss auf die Kontrolle seiner Wahnsymptomatik.