Die Vorinstanz bejahte weiter eine Ausführungsgefahr sowie eine Wiederholungsgefahr. In Bezug auf die Ausführungsgefahr führte sie aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem zwischenzeitlich eingeholten foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2024 nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00).