3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 10. Oktober 2024 zugestellte Verfügung am 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer z.L. des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.