2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete dieses mit Eingabe vom 30. September 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung sowie die Verlängerung der Haft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 12. Januar 2025. 2.3. Am 9. Oktober 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. September 2024 sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 12. Januar 2025.