1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantos Aargau verfügte am 15. Juli 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 12. Oktober 2024. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. August 2024 ab. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Gesuch um Haftentlassung.