Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.300 (HA.2024.477) Art. 338 Entscheid vom 5. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 9. Oktober 2024 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung und Be- schimpfung. Am 12. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenom- men. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantos Aargau verfügte am 15. Juli 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 12. Oktober 2024. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. August 2024 ab. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2024 bei der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm ein Gesuch um Haftentlassung. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete dieses mit Eingabe vom 30. September 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung sowie die Verlängerung der Haft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 12. Januar 2025. 2.3. Am 9. Oktober 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwer- deführers vom 24. September 2024 sowie die Verlängerung der Untersu- chungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 12. Januar 2025. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 10. Oktober 2024 zuge- stellte Verfügung am 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den fol- genden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer z.L. des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 ordnete das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Verlängerung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis am 12. Januar 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersu- chungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr be- steht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zu- ständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der -4- (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich Drohungen und Beschimpfungen und verwies auf die Erwägungen der in der Sache bereits ergangenen Entscheide der Vorinstanz vom 15. Juli 2024 sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2024. Der Beschwerdeführer werde demnach dringend verdächtigt, B._____ mehrmals über Instagram mittels Sprach- und Text- nachrichten kontaktiert zu haben und Beschimpfungen und Drohungen ge- gen sie, ihre Familie sowie gegen weitere unbekannte Personen ausge- sprochen zu haben. Die Vorinstanz bejahte weiter eine Ausführungsgefahr sowie eine Wieder- holungsgefahr. In Bezug auf die Ausführungsgefahr führte sie aus, der Be- schwerdeführer leide gemäss dem zwischenzeitlich eingeholten foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2024 nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00). Auch wenn im Zeitpunkt der Begutachtung beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr hinsichtlich Delikte gegen Leib und Leben als gering eingestuft worden sei, sei zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begut- achtung bereits seit rund fünf Wochen in medikamentöser Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) befunden habe. Ge- mäss diesem Gutachten habe die antipsychotische Medikation einen signi- fikanten Einfluss auf die Kontrolle seiner Wahnsymptomatik. Der Be- schwerdeführer befinde sich nun jedoch nicht mehr in Behandlung durch die PDAG, sondern sei seit dem 23. August 2024 im [Gefängnis]. Gemäss Auskunft des [Gefängnisses] vom 30. September 2024 leide er nun trotz Medikation am Wahn, in der Zelle vergast zu werden. Bedrohungswahne würden gemäss Gutachten einen erheblichen Risikofaktor für Delikte ge- gen Leib und Leben darstellen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht fehle, psychisch erkrankt zu sein und an pa- ranoider Schizophrenie zu leiden. Weiter sei zu beachten, dass gemäss Gutachten die Durchführung einer ambulanten Massnahme an der fehlen- den Kooperation des Beschwerdeführers scheitern würde. Zudem würden beim Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung auch diverse individu- elle Risikofaktoren wieder dazukommen (keine stabile Wohnsituation, kein soziales Umfeld, keine Bezugsperson). Es bestünde somit die Gefahr, dass es zu einer zunehmenden Krankheitsaktivität mit bedrohlichen Wahninhal- ten und damit zu Gewaltdelikten kommen könnte. -5- In Bezug auf die Wiederholungsgefahr führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 unter anderem wegen Drohung, mehrfacher versuch- ter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mit Urteil vom 24. August 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt worden, womit das Vortatenerfordernis erfüllt sei. Gemäss Gutachten bestehe im Fall einer Haftentlassung ein hohes Risiko für die Begehung neuer Delikte in Form von Gewaltandrohungen wie Todesdrohungen. Insbesondere bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut B._____ über soziale Medien mit Fragen, Beleidigungen und Drohungen belästigen würde. Es sei deshalb ernstlich zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit erneut schwere Gewaltdrohungen aussprechen. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, der Tatver- dacht sei zu Unrecht bejaht worden, da das vorliegende Strafverfahren mangels Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit ohnehin zu einem freispre- chenden Sachurteil führen werde. Für die Bejahung der Ausführungsgefahr fehle es vorliegend zunächst an der Androhung eines schweren Verbre- chens, das nur bei Gewaltdelikten anzunehmen sei. Weiter sei dem Be- schwerdeführer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. Septem- ber 2024 wie bereits im Gutachten vom 12. Dezember 2023 eine ungüns- tige Prognose hinsichtlich verbaler Drohungen gestellt worden, nicht hinge- gen bzgl. körperlicher Gewalt. In Bezug auf Letzteres bestehe nach dem aktuellen Gutachten keine Gefahr. Im Übrigen sei es inkonsequent und ein Widerspruch in sich, wenn die Vorinstanz nun ausführe, aufgrund der im Gutachten beschriebenen Symptomatik könne sich das Risiko nach dem Begutachtungszeitpunkt erhöht haben, sodass die Begehung von Gewalt- delikten vom blossen Zufall abhänge, nachdem die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid vom 15. Juli 2024 noch ausgeführt habe, eine neue Beurteilung könne sich allenfalls nach einer Aktualisierung des psychiatrischen Gutach- tens oder nach einer sachverständigen Risikoeinschätzung aufdrängen. Eine solche Aktualisierung liege nun in Gestalt des neuen Gutachtens vom 5. September 2024 vor. Für ein Abweichen davon, wie es die Vorinstanz versuche, bestünden keine triftigen Gründe, vielmehr sei auf die Risikoein- schätzung nun konsequenterweise abzustellen. Schliesslich werde nicht einmal ein Kreis angeblich betroffener Personen umschrieben. Eine nicht weiter definierte Möglichkeit der Begehung schwerer Gewalttaten zum Nachteil unbeteiligter Dritter sei für die Ausführungsgefahr nicht ausrei- chend. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Vortaten seien nicht einschlägig und daher nicht geeignet, die Annahme einer Wiederho- lungsgefahr zu stützen. Es scheitere mithin bereits am Vortatenerfordernis. -6- Zudem handle es sich bei den angeblich bedrohten Personen um TV-Pro- minente, die in Q._____ wohnen würden, weshalb sie für den Beschwer- deführer nicht erreichbar seien. 3.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids sowie die dazugehörigen Haftakten. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorliegend vorgeworfenen Dro- hungen und Beschimpfungen grundsätzlich nicht, bringt jedoch vor, der dringende Tatverdacht sei aufgrund seiner fehlenden Zurechnungs- und Schuldfähigkeit zu verneinen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt nicht. Gemäss dem schweizerischen Sanktionenrecht kommt eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme ungeachtet einer (vom Sachgericht zu prüfenden) voll- ständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB) in Betracht: Die Höhe der vom Sachgericht festgestellten strafrechtlichen Schuld wirkt sich auf das Strafmass aus (Art. 47 StGB). Selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit ist die gerichtliche Anordnung einer (stationären) Mass- nahme nicht ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 StGB; s.a. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB). Daher kann Untersuchungs- und Sicher- heitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte. Das Gesetz sieht denn auch insbesondere den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als zulässige strafprozessuale Haftart ausdrücklich vor (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Im Übrigen geht die Gutachterin vorliegend nicht von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit des Be- schwerdeführers aus (vgl. Gutachten vom 5. September 2024, S. 33). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen Drohung und Be- schimpfung ist demnach zu bejahen. 5. 5.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittel- bar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO werden somit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausge- setzt. Der Begriff "verübt" setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte An- haltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose. Mit der seit -7- 1. Januar 2024 neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeut- licht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit ange- ordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerecht- fertigt (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. Au- gust 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese An- passung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei de- nen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheits- entziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; Forster, a.a.O., N. 10a zu Art. 221 StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das be- troffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der be- schuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhan- dene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Im Vordergrund stehen Delikte ge- gen die körperliche und sexuelle Integrität (FORSTER, a.a.O., N. 10b zu Art. 221 StPO; BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuch- ten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre famili- äre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzi- elle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tat- schwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzu- setzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederho- -8- lungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). 5.2. Mit der Vorinstanz ist das Vortatenerfordernis vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 u.a. wegen mehrfacher Drohung, verübt im Zu- stand der Schuldunfähigkeit, und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Kulm vom 24. August 2023 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtskräftig verurteilt (Strafregisterauszug vom 12. Juli 2024, Beilage 5 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 14. Juli 2024). Ob sich eine Drohung gegen einen Beamten, eine Behörde oder eine private Person richtet, ist für die Beurteilung des Vor- tatenerfordernisses unerheblich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus wegen versuch- ter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung, bei- des verübt im Zustand der Schuldunfähigkeit, verurteilt. Dieses Urteil ist jedoch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobenen und auf die Anordnung einer Massnahme sowie die Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsfolge beschränkten Berufung noch nicht rechts- kräftig. Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren mehr- fache Drohung und Beschimpfung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft, womit das Vortatenerfordernis zu bejahen ist. 5.3. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet sein. Wie oben dargelegt, wird der Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung und Beschimpfung dringend verdächtigt. Drohungen können die Anord- nung von Untersuchungshaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3). Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung in seinen Text- und Sprachnachrichten an B._____ eine Vielzahl von Todes- drohungen ausgesprochen (vgl. dazu Urteil SBK.2024.224 E. 4.2.2 mit Ver- weis auf Beilage 1 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 14. Juli 2024). Wenn auch die an B._____ direkt adres- sierten Drohungen vorwiegend "indirekter" Natur waren, da der Beschwer- deführer nicht drohte, B._____ oder ihre Familie selbst zu töten, sondern er hoffe, dass B._____ und ihre Familie erschossen oder erstochen -9- würden, kann darin eine Todesdrohung vorliegen. Denn abhängend von den konkreten Umständen spielt es bei der Wortwahl der Drohung für sich allein keine Rolle, ob jemand im Indikativ oder Konjunktiv spricht oder ob er eine Umschreibung für die (Täter-)Person wählt wie "ich" oder "man" oder "jemand" (vgl. dazu VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 180 StGB [Aktualisierung vom 30. April 2023] mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.4). Darüber hinaus lassen sich den Instagram-Nachrichten auch "direkte" (Todes-)Drohungen entnehmen, die sich allerdings nicht auf B._____, sondern auf andere, (noch) unbe- kannte Personen beziehen. Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdefüh- rer mehrfach ausgesprochen hat, sind als schwere Vergehen zu qualifizie- ren, die die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). 5.4. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Gemäss Gutachten vom 5. September 2024 leidet der Beschwerdeführer trotz fünfwöchiger Antipsychotikabehandlung durch die PDAG weiterhin an einem breiten Spektrum von positiven wie auch negativen Symptomen ei- ner paranoiden Schizophrenie. Die Krankheitsaktivität sei zum Zeitpunkt der Exploration im August 2024 als ausgesprochen hoch einzustufen ge- wesen. Die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit habe sich hingegen in- folge einer mehr als einjährigen Cannabisabstinenz nicht bestätigt (Gutach- ten vom 5. September 2024, S. 20 f.). In der prognostischen Bewertung und der Einschätzung des Rückfallrisikos hätten sich seit dem Hauptgut- achten vom 12. Dezember 2023 keine Veränderungen ergeben. Die hohe Wahrscheinlichkeit für eine spontane verbale Angriffsbereitschaft bleibe beim Beschwerdeführer weiterhin bestehen, insbesondere mit zukünftigen Drohungen, Beleidigungen und Entwertungen, die in einer aggressiven emotionalen Weise geäussert würden. Vorfälle mit Drohungen und Beleidi- gungen hätten sich beim Beschwerdeführer seit dem Ausbruch der para- noiden Schizophrenie im Jahr 2019 gehäuft und zu einem Verhaltensmus- ter entwickelt, das der Stressbewältigung diene. Würden die Faktoren ana- lysiert, die zur körperlichen Gewalt führen könnten, gebe es keine Hin- weise, dass sich die wahnhafte Aktivität und damit die Aggressionsbereit- schaft des Beschwerdeführers im Vergleich zu den vorherigen wahnhaften Ideen gesteigert hätte. Bei zunehmender Krankheitsaktivität mit bedrohli- chen Wahninhalten könne es zukünftig auch zu körperlicher Gewalt kom- men, wofür es aber aktuell weiterhin keine eindeutigen Hinweise gebe (Gut- achten vom 5. September 2024, S. 26 f.). - 10 - In Bezug auf die verbalen Angriffe gegenüber B._____ führt das Gutachten vom 5. September 2024 aus, dass es sich bei diesen Angriffen nicht mehr um impulsive Reaktionen in einer sich zuspitzenden Krise, sondern um ein geplantes und gezieltes Verängstigen des Opfers handle. Die Haltung bzw. Forderung des Beschwerdeführers, dass B._____ ihm antworten müsse, entstamme jedoch seinen (Partnerschafts-)Wünschen und keiner wahnhaf- ten Idee. Würde der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand entlassen werden, würde er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit B._____ weiterhin über soziale Medien mit Fragen, Beleidigungen und Drohungen belästigen (Gutachten vom 5. September 2024, S. 27 f.). Der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingeholten Ergänzung zum Gutachten (datiert vom 30. September 2024) zufolge sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung seiner psychopa- thologischen Symptomatik hauptsächlich Straftaten gemäss dem bisheri- gen Verhaltensmuster begehen würde. Insbesondere seien Bedrohungen, Beleidigungen und Einschüchterungen gegenüber B._____, aber auch ge- genüber Menschen in seinem Umfeld, zu erwarten. Bei einer Entlassung sei mit ausgesprochen hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B._____ zukünftig weiterhin über soziale Medien be- leidigen, entwerten und mit Drohungen in Angst versetzen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auch andere Menschen in seinem Umfeld wahngeleitet beleidigen, bedrohen und entwerten würde, sei bei hoher Krankheitsaktivität ebenso als hoch zu erachten (Ergänzungen vom 30. September 2024, S. 2). Mit Blick auf die chronische paranoide Schizophrenie des Beschwerdefüh- rers (ICD-10 F20.00), die Häufung der vom Beschwerdeführer bereits aus- gesprochenen Drohungen und gestützt auf die hievor dargelegte foren- sisch-psychiatrische Beurteilung, der zufolge eine sehr hohe Wahrschein- lichkeit besteht, der Beschwerdeführer würde nach erfolgter Haftentlas- sung weitere (Todes-)Drohungen gegenüber B._____ sowie weiteren Per- sonen in seinem Umfeld aussprechen, ist diesbezüglich von einer sehr ho- hen Rückfallgefahr auszugehen. Solche (Todes-)Drohungen sind grund- sätzlich geeignet, die Sicherheitslage einer Person unmittelbar erheblich zu beeinträchtigten. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten zufolge mit seinem Verhalten gezielt und geplant B._____ zu verängstigen versucht. Wie sich aus den akten- kundigen (Sprach-)Nachrichten des Beschwerdeführers offenbart, legt der Beschwerdeführer mit seinen mehrfachen und an verschiedenen Tagen verfassten Nachrichten ein besonders intensives und unnachgiebiges Ver- halten an den Tag, was den einzelnen Todesdrohungen noch mehr Nach- druck verleiht. Dass der Beschwerdeführer noch nie eine persönliche Un- terredung mit B._____ gehabt hat, ändert im Ergebnis nichts daran, dass seine über die sozialen Medien ausgesprochenen Todesdrohungen B._____ erreicht haben und auch künftig – gegebenenfalls unter Verwen- - 11 - dung eines Pseudonyms oder eines anderen Profils – erreichen würden. Schliesslich ist gemäss der Ergänzung zum Gutachten insbesondere auch zu erwarten, dass sich die Drohungen, Beschimpfungen und Einschüchte- rungen gegenüber Menschen in seinem Umfeld richten können. In Würdigung aller relevanten Faktoren ist deshalb in Bezug auf weitere (Todes-)Drohungen von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen, wo- mit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen ist. 5.5. Nachdem mit der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlänger- ten Untersuchungshaft. 6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Haftanord- nung erweise sich als unverhältnismässig, da er die Taten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe und diese zudem eine geringe Schwere aufweisen würden. Es sei absehbar, dass eine Inhaftierung bald wieder aufgeboben werden müsste, nachdem gutachterlich eine ambulante und keine stationäre Massnahme empfohlen worden sei. Zudem habe die Gutachterin eine Reihe von geeigneten Ersatzmassnahmen genannt. 6.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 6.4. Vorab ist (erneut) festzuhalten, dass Untersuchungshaft gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem möglichen Freispruch zu- folge Schuldunfähigkeit zulässig sein kann (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 f.) und somit nicht aufgrund einer möglichen Schuldunfähigkeit des Beschwer- deführers bereits unverhältnismässig ist. Im Übrigen geht die Gutachterin – wie bereits dargelegt – nicht von einer gänzlich aufgehobenen Schuld- - 12 - fähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. Gutachten vom 5. September 2024, S. 33). 6.5. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 12. Januar 2025 verlän- gerten Untersuchungshaft erscheint weiter mit Blick auf eine mögliche frei- heitsentziehende Massnahme als verhältnismässig. Dem Gutachten vom 5. September 2024 zufolge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hin- blick auf eine effektive psychiatrische Behandlung und Deliktprävention ein- zig die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfolg- versprechend. Die Gutachterin schätzt jedoch eine solche Massnahme als unverhältnismässig ein (Gutachten vom 5. September 2024, S. 29). Die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme ist eine juristische und nicht eine medizinische Frage und deren Prüfung obliegt letztlich dem Sachgericht. Gestützt auf die vorangehende medizinische Einschätzung ist eine freiheitsentziehende Massnahme demnach nicht ausgeschlossen, sondern wird im Gegenteil als einzige erfolgversprechende Massnahme eingeschätzt. Vor dem Hintergrund einer freiheitsentziehenden Mass- nahme droht damit vorerst keine Überhaft. Die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm ist jedoch gehalten, das vorliegende Strafverfahren zeitnah dem Sachgericht vorzulegen. Mit der Vorinstanz sind zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die derzeit bestehende Wiederholungsgefahr wirksam bannen wür- den. Insbesondere sind auch die in der Ergänzung zum Gutachten vom 30. September 2024 genannten Ersatzmassnahmen nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschliessen. Vielmehr wurden diese Ersatz- massnahmen einzig als Antwort auf die von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm gestellte Frage genannt, welche Vorkehrungen zu treffen wären, sollte der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden. Demnach wä- ren diese Ersatzmassnahmen zur Stabilisierung des Beschwerdeführers und zum Schutz potentieller Opfer denn auch dringend erforderlich, sollte er (überhaupt) entlassen werden (Ergänzungen vom 30. September 2024, S. 4). Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass dadurch die be- stehende Wiederholungsgefahr gebannt wäre. Im Übrigen fehlt es auch an einer stabilen Wohnsituation, in welcher die Ersatzmassnahmen erfolgver- sprechend umgesetzt werden könnten (vgl. Mail der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers, Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch). Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft ist nach dem Erwo- genen verhältnismässig. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. - 13 - 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 5. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz