Im Falle der Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zwar der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen – beispielsweise die Untersuchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – (Art. 397 Abs. 3 StPO). Indes ist sie für die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann dementsprechend nicht verpflichtet werden, die Untersuchung mit den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen (Befragung von C._____, Konfrontation der Beschuldigten mit einzelnen Gegenständen,