3.4.3. Insgesamt erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, womit die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht gegeben sind. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. Erst nach Vornahme weiterer Abklärungen ist erneut darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.